Was sind die Unterschiede zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Beide Schutzrechtsarten betreffen Erfindungen, wobei der Schutz vom Verfahren durch ein Gebrauchsmuster aber ausgeschlossen ist. Die Schutzvoraussetzungen sind auch im Wesentlichen gleich, nur die Verfahren zum Erlangen des jeweiligen Schutzrechts sind unterschiedlich.

Schutzdauer: Patente haben eine Laufzeit von max. 20 Jahren ab Anmeldetag, beim Gebrauchsmuster beträgt die Laufzeit nur 10 Jahre.

Stand der Technik: Bei der Prüfung, ob eine Erfindung neu ist, werden für Patente schriftliche Veröffentlichungen, mündliche Verlautbarungen sowie öffentliche Vorbenutzungen der Erfindung berücksichtigt, auch wenn sie auf den Erfinder selbst zurückgehen sollten. Es kommt auch nicht darauf an, wo oder in welcher Sprache veröffentlicht worden ist. Es gilt also die strikte Regel: Erst anmelden, dann veröffentlichen.

Gleiches gilt für Gebrauchsmuster. Es gibt aber zwei Ausnahmen:

  • Mündliche Verlautbarungen und Vorbenutzungen im Ausland werden nicht berücksichtigt
  • Es wird eine Schonfrist gewährt: Veröffentlichungen oder Vorbenutzungen, die auf den Erfinder zurückgehen, werden für ein halbes Jahr nicht zum Stand der Technik gerechnet. Sollte sich also die auf der Messe ausgestellte oder in einem Fachblatt beschriebene Maschine als erfolgsversprechend herausstellen, heißt es sich sputen. Spätestens in einem halben Jahr muss hierfür eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht sein.

Messepriorität: Neben der Schonfrist und der Beanspruchung der Priorität einer früheren Anmeldung kann auch die erstmalige Ausstellung einer Erfindung auf bestimmte Messe in Deutschland eine Priorität begründen.

Verfahren: Gebrauchsmuster werden im Gegensatz zu Patenten ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt eingetragen. Das heißt aber nicht, dass diese Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz nicht gegeben sein müssen. Eine Prüfung, ob sie vorliegen, erfolgt in einem Löschungsverfahren, das von Dritten angestrengt werden kann. In diesem zweiseitigen Verfahren muss der Unterliegende auch die Kosten des Gegners tragen. Ein solches Kostenrisiko liegt bei einem Einspruch gegen ein Patent nicht vor, da jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens üblicherweise seine eigenen Kosten trägt.

Fazit: Erfindungen, die auf eine konkrete Verbesserung eines Produktes gerichtet sind und von denen absehbar ist, dass sie in 10 Jahren überholt sein werden, eignen sich gut für einen Gebrauchsmusterschutz. Das Kostenrisiko eines Löschungsverfahrens kann klein gehalten werden, wenn die Ansprüche des Gebrauchsmusters von vornherein die Erfindung spezifisch definieren. Der damit verbundene kleinere Schutzumfang kann hingenommen werden, wenn abzusehen ist, dass das geschützte Produkt unverändert kopiert werden wird.

Zuletzt aktualisiert am 21.03.2020 von Norbert Hebing.

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