Ist ein Designschutz auch ohne Anmeldung und Eintragung möglich?

Die EU-VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2002 DES RATES vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, sieht auch ein 'nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster' für Designs vor. Wenn ein Design erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist es für den darauf folgenden Zeitraum von 3 Jahren auch ohne formelle Eintragung geschützt. Dieser Schutz gilt europaweit, also auch in Deutschland. Da danach ein Schutz des Designs durch eine Eintragung nicht mehr möglich ist, eignet sich dieser Schutzweg vor allem für Modeartikel, bei denen üblicherweise nach 3 Jahren kein Schutz mehr benötigt wird.

Bei einer Designanmeldung beim DPMA kann für die Dauer von 30 Monaten auf eine Veröffentlichung durch das DPMA verzichtet werden, was die zu zahlenden Gebühren zunächst senkt, weil keine Veröffentlichungsgebühren zu zahlen sind. Diese sind aber nach den 30 Monaten nachzuzahlen, wenn der Schutz weiter bestehen soll.

Zuletzt aktualisiert am 21.03.2020 von Norbert Hebing.

Zurück