Was schützt das eingetragene Design?

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinung einer Sache oder einer gestalteten Fläche, unabhängig von technischen Funktionen. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind daher vom Designschutz ausgenommen.

Das Designgesetz (DesignG) definiert ein Design als die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und der Werkstoffe der Erzeugnisse selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen.

Einem Designschutz zugänglich sind daher nicht nur Dinge wie Schmuck, Möbel und Alltagsgegenstände, wo es typischerweise auf deren Design ankommt, sondern durchaus auch z. B. Maschinen und Maschinenteile. Obwohl man als Ingenieur zunächst die technische Funktion sieht und an einen Patentschutz denkt, kann im Einzelfall aber auch darüber nachgedacht werden, ob solche an sich durch Technik geprägte Produkte nicht auch zum Design angemeldet werden sollten, wenn eine besondere Gestaltung vorliegt.

Ein Designschutz kann hilfreich sein, wenn damit zu rechnen ist, dass nicht nur die Technik 1:1 nachgebaut, sondern auch die äußere Erscheinung des Produkts übernommen wird. Für Zollbehörden, die auf Antrag schutzrechtsverletzende Waren beschlagnahmen, ist es wesentlich einfacher, eine Design- als eine Patentverletzung festzustellen. Bei einer Designverletzung muss das Produkt nämlich nur mit den im Register hinterlegten Abbildungen verglichen werden.

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Zuletzt aktualisiert am 21.03.2020 von Norbert Hebing.

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