Die Tücken des Arbeitnehmererfinderechts

von Norbert Hebing

Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Der Arbeitnehmer hat diese dem Arbeitgeber in Form einer Erfindungsmeldung mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Rechte an der Erfindung auf sich übertragen, indem er die Erfindung in Anspruch nimmt. Tut er dies, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung orientiert. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden, die einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

Die Schiedsstelle musste sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, bei der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Erfindung unterbreitet hatte, ohne dies explizit als Erfindungsmeldung zu deklarieren.

Die Erfindung betraf die Verbesserung einer Produktionseinrichtung, die auch vom Arbeitgeber in seinem Unternehmen eingesetzt wurde. Erst 5 Jahre später meldete der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb die Erfindung beim DPMA zum Patent an. Die herrschende Rechtsmeinung betrachtet diese als eine Inanspruchnahme. Der Erfinder machte daraufhin Vergütungsansprüche geltend.

Die Schiedsstelle stellte dazu folgende Überlegungen an: Da beide Seiten zunächst nicht die Schutzfähigkeit der Erfindung erkannt haben und sie als reinen Verbesserungsvorschlag gesehen haben, sei sie als Arbeitsergebnis zu betrachten, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrages schuldet. Der Arbeitgeber sei daher berechtigt sie zu nutzen, ohne eine gesonderte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung könne sich allenfalls nach der Inanspruchnahme-Erklärung einstellen. Hierfür seien aber nur die Vorteile zu berücksichtigen, die auf Rechten beruhen, die über die schon bestehenden Rechte des Arbeitsgebers am Arbeitsergebnis hinausgehen. Solche Vorteile konnten nicht festgestellt werden, so dass keine Vergütung festgelegt wurde.

Meiner Meinung nach entspricht dies nicht den Vorgaben des Arbeitnehmererfinderrechtes. Dessen Regeln greifen, sobald eine Arbeitnehmererfindung fertiggestellt worden ist. Dass beide Parteien sich zunächst der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht bewusst waren, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber durfte zwar die Erfindung benutzen, erhielt aber zunächst keine Rechte an dieser Erfindung. Diese erhielt er erst, als mit der Anmeldung beim DPMA eine Inanspruchnahme vorlag. Damit setzte auch die Vergütungspflicht ein. Dem Arbeitnehmer steht daher eine Vergütung zu, deren Höhe sich aus der Verwertung der Erfindung seit deren erstmaligen Anwendung ergibt.

Mir ist leider nicht bekannt, ob der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen worden ist oder ob der Arbeitnehmer den Klageweg bestreiten wird.

Fazit: Jedenfalls soll als Fazit festgehalten werden, dass auch bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Erfindung ein Erfinder seine Erfindung dem Arbeitgeber explizit als Erfindungsmeldung mitteilen sollte. Denn damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitnehmererfinderrecht zur Anwendung kommen soll.Sollte der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, statt sie freizugeben, muss er sie spätestens dann zum Patent anmelden. Außerdem ist er zur Vergütung verpflichtet, die erst dann entfällt, wenn die Patentanmeldung endgültig zurückgewiesen werden sollte.

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